FAQs

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zur Projektförderung und wichtige Informationen zum Bundesprogramm „Jugend erinnert“.

Allgemein

Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen (z.B. Gedenkstätten, Museen, Dokumentationszentren und Wissenschaftsorganisationen, Vereine und Institutionen der historisch-politischen Bildungsarbeit) mit Sitz in Deutschland, die sich in mindestens einem Arbeitsschwerpunkt mit der Aufarbeitung der SED-Diktatur befassen (im Folgenden: Aufarbeitungseinrichtungen).

Möglich sind auch Kooperationen mehrerer Aufarbeitungseinrichtungen, von denen eine Antragstellerin für das gemeinsame Projektvorhaben ist. 

Einrichtungen, die keinen Gemeinnützigkeitsstatus bzw. die ihren Sitz im Ausland haben, sind von der Antragstellung ausgeschlossen. Sie können aber als Kooperationspartner im Projekt mitwirken.

Im Falle der Bewilligung ist die antragstellende Institution Zuwendungsempfängerin; sie ist damit auch für das Finanzmanagement, u.a. Mittelabruf, Weiterleitung der für die Kooperationspartner vorgesehenen Mittel, Projektcontrolling, Erstellung der Verwendungsnachweise und für die Erfolgskontrolle gegenüber der Bundesstiftung Aufarbeitung verantwortlich.

Der Projektantrag kann nur von den Personen unterzeichnet werden, die für die antragstellende Institution vertretungsberechtigt sind. In der Regel ist dies der Vereinsvorsitz, die Geschäftsführung oder die Leitung der Einrichtung. Die Vertretungsberechtigung muss bei Antragstellung nachgewiesen und der Nachweis den Antragsunterlagen beigefügt werden. Der Nachweis kann beispielsweise durch einen Auszug aus dem Vereinsregister erbracht werden.

Zielgruppe sind junge Menschen im Alter von ca. 12 bis ca. 27 Jahren.

Grundsätzlich ja. Besonders erwünscht sind Projekte, mit denen junge Menschen erreicht werden können, die bestehende Bildungsangebote bislang kaum oder gar nicht nutzen.

Grundsätzlich ja, soweit es dabei um die Auswirkungen der SED-Diktatur auf die Opfer, ihre Nachkommen und/oder um das Zusammenleben im wiedervereinigten Deutschland geht.

Als fristgerecht eingereicht gelten alle Anträge, die bis zum 16. Dezember 2024 in der Bundesstiftung Aufarbeitung in Papierform vorliegen. Nicht ausreichend ist die bloße Absendung bzw. Abgabe bei einem Post- oder Transportunternehmen bis zum 16. Dezember 2024 mit entsprechendem Poststempel oder Einlieferungsbeleg. Aus förderrechtlichen Gründen und im Interesse der Gleichbehandlung aller Antragsteller kann die Bundesstiftung Aufarbeitung keine Ausnahmen zulassen.

Kooperationen

Ein Ziel der Förderlinie sind möglichst längerfristige Kooperationen mit folgenden Partnern (siehe hierzu ausführlich Punkt 2.1 der Fördergrundsätze):

  • weitere Aufarbeitungseinrichtungen,

  • Bildungseinrichtungen 

  • Schulen jeder Art und Ausrichtung,

  • Weiterbildungseinrichtungen,

  • private Ausbildungsbetriebe,

  • Träger der Aus- und Fortbildung im öffentlichen Bereich,

  • Kultureinrichtungen,

  • Einrichtungen und Initiativen der Jugendarbeit im weiteren Sinne (z.B. Sportverein, Jugendfeuerwehr, Pfadfinder, migrantische Selbstorganisationen, queere Initiativen und Vereine, inklusionsfördernde Initiativen und Vereine),

  • Jugendorganisationen,

  • Einrichtungen der interkulturellen und generationsübergreifenden Begegnung.


Die Kooperationspartner können ihren Sitz auch im Ausland haben. 

Dem Antrag sind Absichtserklärungen (Letter of Intent) zur geplanten Zusammenarbeit aller am Projektvorhaben mitwirkenden Kooperationspartner beizufügen!

Es ist wünschenswert, dass die Zusammenarbeit ganz oder teilweise über die Projektdauer hinaus fortbesteht. Dies kann z.B. durch Schaffung von Kommunikationsstrukturen, die gemeinsame Weiterentwicklung von Bildungsformaten, regelmäßige gemeinsame Veranstaltungen oder durch einen sonstigen längerfristig angelegten fachlichen Austausch zwischen den Projektpartnern geschehen.

Nein, es muss aber aus der Projektbeschreibung plausibel hervorgehen, wie die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den verschiedenen Kooperationspartner zur Erreichung des Projektziels geregelt sind.

Ja. 

Antragstellung

Eine bestimmte Höhe wird nicht vorgeschrieben, um der Unterschiedlichkeit von Projektvorhaben Rechnung tragen zu können. Falls eine Mitfinanzierung durch Länder und Kommunen nicht möglich ist, führt dies nicht zum Ausschluss vom Antragsverfahren, ist aber im Antrag zu begründen.

Ihr Antrag ist vollständig, wenn Sie nachfolgende Unterlagen einreichen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular, das von den erforderlichen zeichnungsberechtigten Vertretern Ihrer Institution unterschrieben ist;

  • Anlage 1 „Projektbeschreibung“;

  • Anlage 2 „Erläuterungen zum Ausgabeplan“; mit Aufschlüsselung der Sach- und Personalausgaben auf die einzelnen Projektjahre

  • Anlage 3 „Erläuterungen zum Finanzierungsplan“; 

  • Überblick über die bereits laufende Bildungsarbeit des Antragstellers;

  • Unterlagen (in Kopie), die über den rechtlichen Status und/oder die Organisationsform und über den/die Vertretungsberechtige/n Ihrer Institution Auskunft geben. Dies sind z. B. Vereinssatzung und aktueller Vereinsregisterauszug, Geschäftsordnung, Tätigkeitsberichte etc.;

  • Absichtserklärungen zur geplanten Zusammenarbeit der Tandem- bzw. Kooperationspartner;

  • ggf. erforderliche Kostenvoranschläge;

  • ggf. Nachweis über die ordnungsgemäße Geschäftsführung (z.B. Jahresabschluss der beiden letzten Jahre, Vereinsregisterauszug, letzter Geschäftsbericht, Auskunft der Hausbank);

  • ggf. Bescheid über die Vorsteuerabzugsberechtigung;

  • ggf. schriftliche Bestätigung anderer Förderer;

  • Letter of Intent der Kooperationspartner.

Das Projektvorhaben ist in Deutsch auf maximal 10 Seiten (Calibri, Schriftgröße 11, 1,5-facher Zeilenabstand) bzw. mit maximal 25.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) darzulegen. Die Beschreibung sollte wie folgt gegliedert sein:

  1. Projektziele und Methoden

  2. Art der Kooperation (Nutzung von Synergieeffekten, Nachhaltigkeit)

  3. Quellen- und Materialgrundlage, Erkenntnisstand

  4. Arbeits- und Zeitplan

  5. Zielgruppe (spezifisch)

  6. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 

Bitte beachten Sie dabei die Hinweise zur gesamtstaatlichen Relevanz unter Punkt 2 der Fördergrundsätze  und gehen Sie in der Projektbeschreibung auf die unter Punkt 5 der Fördergrundsätze  genannten Punkte ein.

Für die Berechnung projektbezogener Personalkosten gelten die durch das Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstsätze. Die Übersicht finden Sie hier.

Es können projektbezogene Sachkosten für die Deckung von Ausgaben, wie beispielsweise projektbezogene Arbeits- und Verbrauchsmaterialien, Werbemaßnahmen oder Reisekosten, gefördert werden. Indirekte, durch das Projekt entstehende Kosten, sog. Overheadkosten, können pauschal bis zu einer Höhe von zwanzig Prozent der Projektausgaben geltend gemacht werden, siehe Punkt 4 der Fördergrundsätze. Die Höhe der angesetzten Pauschale ist plausibel zu begründen. 

Druckkostenzuschüsse für bereits erstellte Manuskripte werden grundsätzlich nicht gewährt. Fallen Druckkosten nachvollziehbar als Teil des Projektvorhabens an (z.B. Druck von im Projekt erarbeiteten Bildungsmaterialien oder im Rahmen der nachhaltigen Dokumentation von Projektergebnissen), so können diese als Sachausgaben in die Gesamtkalkulation übernommen werden.

Bitte reichen Sie eine tabellarische Auflistung (max. 2 Seiten) Ihrer Bildungsformate ein.

Rechtsverbindlich ist der Antrag nur mit Originalunterschrift. Der alleinige Versand per Fax oder als Scan per E-Mail ist daher nicht zulässig.

Die Anträge auf Projektförderung müssen fristgerecht und vollständig eingereicht werden. Dies gilt insbesondere für die aussagefähige Projektbeschreibung sowie den detaillierten Finanzierungsplan. Im Einzelfall können notwendige Unterlagen nachgereicht werden. Dies gilt aber nur, wenn Sie die Gründe hierfür nicht zu vertreten haben (wie z.B. bei Finanzierungszusagen von dritter Seite) und von Ihnen darauf im Antrag ausdrücklich hingewiesen wurde.

Förderentscheidung

Gesamtstaatliche Relevanz ist die Voraussetzung für die Bewilligung von Bundesmitteln im Rahmen von „Jugend erinnert“ und ist gegeben, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Das Projekt wird von einer Einrichtung mit gesamtstaatlicher Bedeutung (z.B. durch überregionalen Fokus und/oder institutionelle Förderung durch Bundes- und Landesmittel) getragen.

  • Das Projekt hat einen strukturellen, methodischen oder inhaltlichen Modell- und Impulscharakter.

  • Das Projekt entfaltet durch seine fachliche Fundierung (Zusammensetzung der Kooperationspartner) und Innovationskraft gesamtstaatliche Ausstrahlung.

  • Das Projekt hat einen überregionalen Charakter und kann nicht allein durch ein Land wirksam gefördert werden.

Siehe hierzu ausführlich Punkt 2 (S. 4) der Fördergrundsätze.

Die Bundesstiftung Aufarbeitung prüft alle eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit und Erfüllung der formalen und inhaltlichen Kriterien des Förderprogramms. Danach werden die Antragsunterlagen an die unabhängige Jury übersandt. Anhand der ihr vorliegenden Unterlagen gibt die Jury eine Empfehlung zur Förderfähigkeit ab. Die Förderempfehlungen der Jury werden der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Letztentscheidung zugeleitet.

Die endgültige Förderzusage erfolgt durch den Zuwendungsbescheid. Erst mit Zugang und Rechtskraft dieses Bescheides besteht ein Anspruch auf Förderung. Grundsätzlich darf auch erst ab diesem Zeitpunkt mit der Projektdurchführung begonnen werden.

Hinweis: Der Zuwendungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, gegen den innerhalb eines Monats Rechtsmittel eingelegt werden können. Grundsätzlich erlangt dieser Verwaltungsakt erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Rechtskraft. Die Zuwendungsempfänger können allerdings schriftlich auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten. In diesem Falle wird bereits mit Zugang dieses schriftlichen Rechtsmittelverzichts bei der Bundesstiftung Aufarbeitung der Zuwendungsbescheid rechtskräftig. 

Die gesetzlichen Regelungen besagen, dass eine Zuwendung grundsätzlich nur gewährt werden darf, wenn mit dem Projekt zum Zeitpunkt der Förderentscheidung noch nicht begonnen wurde. Wenn Sie aus zwingenden Gründen schon vor Zugang und Rechtskraft des Zuwendungsbescheides, mit dem die Förderung bewilligt wird, mit Ihrem Projekt anfangen wollen, müssen Sie bei der Bundesstiftung einen formlosen Antrag auf die „Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns“ stellen. Nach Bewilligung dieses Antrages kann mit der Projektdurchführung begonnen werden.

Bitte beachten Sie dabei unbedingt: Aus einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann kein Rückschluss auf eine positive Förderentscheidung geschlossen werden! Bis eine Entscheidung über Ihren Förderantrag vorliegt, handeln die Antragsteller deshalb auf eigenes Risiko. Ein Anspruch auf Ersatz bereits angefallener Ausgaben besteht nicht.

Um finanzielle Risiken zu minimieren, empfehlen wir Ihnen, bis zur Bekanntgabe der Förderentscheidung lediglich Verträge mit einem Rücktrittsrecht abzuschließen. So können die Verträge im Falle einer Ablehnung Ihres Antrages wieder aufgelöst werden.